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   VGH Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 6 S 485/99   

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VGH Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 6 S 485/99 (https://dejure.org/1999,10542)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.07.1999 - 6 S 485/99 (https://dejure.org/1999,10542)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Juli 1999 - 6 S 485/99 (https://dejure.org/1999,10542)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Statusausschluß nach BVFG § 5 Nr 1 Buchst d wegen gehobener beruflicher oder politischer Stellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 49, 320 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 2.99

    Aussiedlerstatus für ehemalige Berufsoffiziere der früheren Sowjetarmee

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 6 S 485/99
    Zu den Merkmalen der herausgehobenen Stellung, der besonderen Bindung an das totalitäre Regime und deren kausaler Verknüpfung (wie BVerwG, Urteile vom 18.03.1999 - 5 C 2/99 und 5 C 5/99).

    Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung zur Auslegung des § 5 Nr. 1d) BVFG fest und verweist zusätzlich auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.3.1999 - 5 C 2.99 und 5 C 5.99) und des OVG Münster (Urteile vom 17.3.1998 - 2 A 4942/95 - und vom 18.8.1998 - 2 A 4336/96) Aufgrund der Macht der Partei sei jede politische Stellung in der KPdSU zugleich eine herausgehobene politische Stellung in der Gesellschaft.

    Diese Auffassung läßt sich im Hinblick auf die objektive Gesetzeslage (Stellung, Wortlaut, Systematik, Zweck) und die ihr im Ergebnis Rechnung tragende neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.10.1997 - 9 C 27.96 - sowie Urteile vom 18.3.1999 - 5 C 2.99 und 5 C 5.99) nicht halten und wird vom Senat aufgegeben.

    Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen, für die die Behörde die Beweislast trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 2.99 -, S. 9; OVG Münster, Urteil vom 19.1.1998 - 2 A 233/95), kann die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht erworben werden.

    a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Nr. 1d) BVFG sind inzwischen durch das Bundesverwaltungsgerichts in einer primär am Wortlaut orientierten Auslegung geklärt (Urteile vom 18.3.1999 a.a.O.).

    Entscheidend sei deshalb, ob der Betreffende eine "besondere" - und nicht nur eine "einfache" - Bindung an das totalitäre System gehabt habe und daß er seine Stellung nur durch diese besondere Bindung habe erreichen können, die besondere Systembindung für das Erreichen der herausgehobenen Stellung mithin kausal gewesen sei (vgl. zu all dem Urteil vom 18.3.1999, a.a.O., jeweils S. 9-12).

    Letztere machen nach Auffassung des Senats deutlich, daß es sich bei § 5 Nr. 1d) BVFG nicht um die gesetzliche Festschreibung eines fehlenden Kriegsfolgenschicksals , sondern in erster Linie um einen objektiven "Unwürdigkeitsgrund" handelt (ebenso OVG Münster, Urteile vom 17.3.1997 - OVG 2 A 4942/95 - und vom 18.8.1998 - OVG 2 A 4336/96 - sowie von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Bd. 1, Vorbem. zu § 5 BVFG; tendenziell ebenso BVerwG, Urteil vom 21.10.1997 a.a.O.; offengelassen hingegen in BVerwG, Urteile vom 18.3.1999 a.a.O.).

    Damit war der Kläger lediglich eine "einfache" Systembindung eingegangen, die keinem Unwerturteil unterliegt, weil sie allgemein üblich und ohne sie eine qualifizierte Ausbildung und ein beruflicher Aufstieg gar nicht möglich waren (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.3.1999 a.a.O.).

    Die Übernahme von Parteiämtern kann sich zwar als "besondere" Bindung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.1999, a.a.O.).

    b) Abgesehen davon ist jedenfalls aber nicht feststellbar, daß der Kläger seine berufliche Position als Chefingenieur ab 1980 "nur" einer etwaigen (durch die Parteiämter manifestierten) besonderen Regimebindung verdankte, d.h. daß die Parteiämter für die Ernennung zum Chefingenieur kausal geworden sind (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Urteile vom 18.3.1999 a.a.O.).

    Vielmehr geht es, wie zu Recht auch das Verwaltungsgericht betont, um eine wertende Verknüpfung dahin, daß die besondere Regimebindung im Einzelfall der überwiegende oder "maßgebende" (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.3.1999, a.a.O.) Grund für die herausgehobene Stellung gewesen sein muß, d.h. ein deutliches Übergewicht gegenüber anderen Gründen (Tätigkeit, Leistung, Wohlwollen etc.) gehabt hat.

    Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß für deren beruflichen Aufstieg ihre besondere Systembindung und nicht ihre Qualifikation maßgebend war (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.3.1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 27.96

    Volksdeutscher aus der früheren Sowjetunion (Kirgisien); gehobene berufliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 6 S 485/99
    Die Statusausschlußfrist des § 5 Nr. 1 d BVFG nF schreibt nicht einen zuvor bereits geltenden Rechtszustand fort (wie BVerwG, Urteil vom 21.10.1997 - 9 C 27/96; entgegen Urteil des Senats vom 01.08.1996 - 16 S 2682/94 -, VBlBW 1997, 31) Sie regelt einen Unterfall der Statusunwürdigkeit und steht nicht (mehr) im Zusammenhang mit dem Erfordernis des Vertreibungsdrucks.

    Diese Auffassung läßt sich im Hinblick auf die objektive Gesetzeslage (Stellung, Wortlaut, Systematik, Zweck) und die ihr im Ergebnis Rechnung tragende neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.10.1997 - 9 C 27.96 - sowie Urteile vom 18.3.1999 - 5 C 2.99 und 5 C 5.99) nicht halten und wird vom Senat aufgegeben.

    1.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt § 5 Nr. 1d) BVFG Verschärfungen beim Statuserwerb mit sich, wie sie im bis zum 31.12.1992 geltenden Recht nicht enthalten waren (BVerwG, Urt. vom 21.10.1997, a.a.O.).

    § 5 BVFG übernimmt insofern die Konstruktion anderer Kriegsfolgegesetze (vgl. etwa die Ausschlußtatbestände in § 2 Abs. 1 HHG) und geht über die Regelung des § 11 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BVFG a.F. hinaus, der bei Vorliegen der dort genannten Umstände lediglich den Ausschluß einzelner Rechte und Vergünstigungen vorsah, den Vertriebenenstatus selbst aber nicht in Frage stellte (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.10.1997 a.a.O., S. 9).

    Letztere machen nach Auffassung des Senats deutlich, daß es sich bei § 5 Nr. 1d) BVFG nicht um die gesetzliche Festschreibung eines fehlenden Kriegsfolgenschicksals , sondern in erster Linie um einen objektiven "Unwürdigkeitsgrund" handelt (ebenso OVG Münster, Urteile vom 17.3.1997 - OVG 2 A 4942/95 - und vom 18.8.1998 - OVG 2 A 4336/96 - sowie von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Bd. 1, Vorbem. zu § 5 BVFG; tendenziell ebenso BVerwG, Urteil vom 21.10.1997 a.a.O.; offengelassen hingegen in BVerwG, Urteile vom 18.3.1999 a.a.O.).

    Anderslautende, auf eine bloße Fortschreibung der bisherigen Rechtslage in § 5 Nr. 1d) BVFG hindeutende Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren sind wenig aussagekräftig, da sie teilweise von falschen rechtlichen Prämissen ausgehen, jedenfalls aber objektiv im Gesetz keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. im einzelnen OVG Münster, Urt. vom 17.3.1997 a.a.O.; BVerwG, Urt. vom 21.10.1997 a.a.O., S. 9, 10).

    Deren Gründe (erhebliches Vorschubleisten einer Gewaltherrschaft, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit, schwerwiegender Mißbrauch der Stellung zum Vor- oder Nachteil anderer) finden sich auch in anderen Kriegsfolgegesetzen (vgl. etwa die Ausschlußgründe des § 2 Abs. 1 Häftlingshilfegesetz - HHG) und haben wie dort den Zweck, rechtliche, politische oder moralische Grenzen staatlicher Hilfsbereitschaft für bestimmte Personengruppen ungeachtet ihrer allgemeinen Kriegsfolgenbetroffenheit aufzuzeigen (vgl. Hinweise in BVerwG, Urteil vom 21.10.1997 a.a.O. unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zu § 2 HHG, vgl. etwa Beschluß vom 12.1.1991 - 9 B 244.90 -, Buchholz 412.6, § 2 HHG Nr. 3).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1998 - 2 A 4942/95

    Aufnahme von Spätaussiedlern; Unwürdigkeit; Arrangieren mit totalitärem Regime;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 6 S 485/99
    Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung zur Auslegung des § 5 Nr. 1d) BVFG fest und verweist zusätzlich auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.3.1999 - 5 C 2.99 und 5 C 5.99) und des OVG Münster (Urteile vom 17.3.1998 - 2 A 4942/95 - und vom 18.8.1998 - 2 A 4336/96) Aufgrund der Macht der Partei sei jede politische Stellung in der KPdSU zugleich eine herausgehobene politische Stellung in der Gesellschaft.

    Letztere machen nach Auffassung des Senats deutlich, daß es sich bei § 5 Nr. 1d) BVFG nicht um die gesetzliche Festschreibung eines fehlenden Kriegsfolgenschicksals , sondern in erster Linie um einen objektiven "Unwürdigkeitsgrund" handelt (ebenso OVG Münster, Urteile vom 17.3.1997 - OVG 2 A 4942/95 - und vom 18.8.1998 - OVG 2 A 4336/96 - sowie von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Bd. 1, Vorbem. zu § 5 BVFG; tendenziell ebenso BVerwG, Urteil vom 21.10.1997 a.a.O.; offengelassen hingegen in BVerwG, Urteile vom 18.3.1999 a.a.O.).

    Mit der dort - erst nach dem Einfügen des Benachteiligungstatbestands in § 4 Abs. 2 BVFG in das Gesetz aufgenommenen - Einschränkung "in der Regel" hat der Gesetzgeber für die dortigen Aussiedlergruppen im Hinblick auf die schwierigeren Verhältnisse in der UdSSR die bisherige Rechtsprechung (Regelvermutung fortbestehenden Vertreibungsdrucks mit Widerlegung im Einzelfall) übernommen, so daß es einer Regelung in § 5 Nr. 1d) BVFG nicht mehr bedurfte (so zutreffend OVG Münster, Urteil vom 17.3.1998 a.a.O. und von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Anm. 5) zu § 4 BVFG n.F.).

    Anderslautende, auf eine bloße Fortschreibung der bisherigen Rechtslage in § 5 Nr. 1d) BVFG hindeutende Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren sind wenig aussagekräftig, da sie teilweise von falschen rechtlichen Prämissen ausgehen, jedenfalls aber objektiv im Gesetz keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. im einzelnen OVG Münster, Urt. vom 17.3.1997 a.a.O.; BVerwG, Urt. vom 21.10.1997 a.a.O., S. 9, 10).

    Derjenige, der sich mit dem totalitären Regime in den Vertreibungsgebieten in besonderer, das übliche Maß an Anpassung deutlich übersteigender Weise arrangiert und gegebenenfalls davon profitiert hat, soll nicht in die Gunst der Aufnahme in Deutschland gelangen, weil er dadurch maßgeblich zum Fortbestand des Regimes und damit letztlich auch zum fortdauernden Vertreibungsdruck der deutschen Volksgruppe beigetragen hat (zu letzterem vgl. OVG Münster, Urt. vom 17.3.1998 a.a.O.) Dieser Regelungszweck ist auch aus dem inneren systematischen Zusammenhang des § 5 Nr. 1d) BVFG mit den Tatbeständen der Nrn. 1 a) bis c) zu schließen.

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 5.99

    Aussiedlerstatus für ehemalige Berufsoffiziere der früheren Sowjetarmee

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 6 S 485/99
    Zu den Merkmalen der herausgehobenen Stellung, der besonderen Bindung an das totalitäre Regime und deren kausaler Verknüpfung (wie BVerwG, Urteile vom 18.03.1999 - 5 C 2/99 und 5 C 5/99).

    Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung zur Auslegung des § 5 Nr. 1d) BVFG fest und verweist zusätzlich auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.3.1999 - 5 C 2.99 und 5 C 5.99) und des OVG Münster (Urteile vom 17.3.1998 - 2 A 4942/95 - und vom 18.8.1998 - 2 A 4336/96) Aufgrund der Macht der Partei sei jede politische Stellung in der KPdSU zugleich eine herausgehobene politische Stellung in der Gesellschaft.

    Diese Auffassung läßt sich im Hinblick auf die objektive Gesetzeslage (Stellung, Wortlaut, Systematik, Zweck) und die ihr im Ergebnis Rechnung tragende neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.10.1997 - 9 C 27.96 - sowie Urteile vom 18.3.1999 - 5 C 2.99 und 5 C 5.99) nicht halten und wird vom Senat aufgegeben.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.1996 - 16 S 2682/94

    Widerlegung der Vermutung des Vertreibungsdrucks bei Personen mit herausgehobener

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 6 S 485/99
    Die Statusausschlußfrist des § 5 Nr. 1 d BVFG nF schreibt nicht einen zuvor bereits geltenden Rechtszustand fort (wie BVerwG, Urteil vom 21.10.1997 - 9 C 27/96; entgegen Urteil des Senats vom 01.08.1996 - 16 S 2682/94 -, VBlBW 1997, 31) Sie regelt einen Unterfall der Statusunwürdigkeit und steht nicht (mehr) im Zusammenhang mit dem Erfordernis des Vertreibungsdrucks.

    § 5 Nr. 1d) BVFG sei im Sinne der Rechtsprechung zum fehlenden Vertreibungsdruck alten Rechts auszulegen, der er nachgebildet sei (so VGH Bad. Württ., Beschluß vom 1.8.1996 - 16 S 2682/94 -, VBlBW 1997, 31).

    Das Verwaltungsgericht geht - unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Senats und auf Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren - davon aus, § 5 Nr. 1d) BVFG schreibe die bisherige Rechtsprechung zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung eines "Kriegsfolgenschicksals" (genauer: der Vermutung eines Verlassens des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, d.h. wegen Vertreibungsdrucks) lediglich fort und sei daher in gleicher Weise auszulegen (vgl. Beschluß des Senats vom 1.8.1996 - 16 S 2682/94 -, VBlBW 1997, 31; BT-Drs. 12/3212, S. 22, 23 (Entwurf der Bundesregierung), …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.1998 - 2 A 4336/96

    Anspruch eines Offiziers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides wegen deutscher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 6 S 485/99
    Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung zur Auslegung des § 5 Nr. 1d) BVFG fest und verweist zusätzlich auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.3.1999 - 5 C 2.99 und 5 C 5.99) und des OVG Münster (Urteile vom 17.3.1998 - 2 A 4942/95 - und vom 18.8.1998 - 2 A 4336/96) Aufgrund der Macht der Partei sei jede politische Stellung in der KPdSU zugleich eine herausgehobene politische Stellung in der Gesellschaft.

    Letztere machen nach Auffassung des Senats deutlich, daß es sich bei § 5 Nr. 1d) BVFG nicht um die gesetzliche Festschreibung eines fehlenden Kriegsfolgenschicksals , sondern in erster Linie um einen objektiven "Unwürdigkeitsgrund" handelt (ebenso OVG Münster, Urteile vom 17.3.1997 - OVG 2 A 4942/95 - und vom 18.8.1998 - OVG 2 A 4336/96 - sowie von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Bd. 1, Vorbem. zu § 5 BVFG; tendenziell ebenso BVerwG, Urteil vom 21.10.1997 a.a.O.; offengelassen hingegen in BVerwG, Urteile vom 18.3.1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 3.97

    Vertriebenenrecht - Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 BVFG n.F., Begriff der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 6 S 485/99
    § 4 Abs. 2 BVFG verlangt für die dort genannte Gruppe von Aussiedlern den Nachweis konkreter volkstumsbedingter Nachteile oder deren belastender Nachwirkungen im Zeitpunkt der Ausreise, also den positiven Nachweis eines Kriegsfolgenschicksals (zu den Anforderungen im einzelnen vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.1999 - 9 C 3.97 -, DVBl. 1998, 727).
  • BVerwG, 12.02.1991 - 9 B 244.90

    Bewohner der früheren DDR - SED - Festigung des Herrschaftsanspruchs -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 6 S 485/99
    Deren Gründe (erhebliches Vorschubleisten einer Gewaltherrschaft, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit, schwerwiegender Mißbrauch der Stellung zum Vor- oder Nachteil anderer) finden sich auch in anderen Kriegsfolgegesetzen (vgl. etwa die Ausschlußgründe des § 2 Abs. 1 Häftlingshilfegesetz - HHG) und haben wie dort den Zweck, rechtliche, politische oder moralische Grenzen staatlicher Hilfsbereitschaft für bestimmte Personengruppen ungeachtet ihrer allgemeinen Kriegsfolgenbetroffenheit aufzuzeigen (vgl. Hinweise in BVerwG, Urteil vom 21.10.1997 a.a.O. unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zu § 2 HHG, vgl. etwa Beschluß vom 12.1.1991 - 9 B 244.90 -, Buchholz 412.6, § 2 HHG Nr. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2000 - 2 A 233/95

    Aufnahmebewerber; Herausgehobene berufliche Stellung; Vertriebenenbehörde;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 6 S 485/99
    Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen, für die die Behörde die Beweislast trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 2.99 -, S. 9; OVG Münster, Urteil vom 19.1.1998 - 2 A 233/95), kann die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht erworben werden.
  • VG Karlsruhe, 19.04.2007 - 6 K 1692/06

    Wiederaufgreifen eines unanfechtbar negativ abgeschlossenen Verfahrens auf

    Mit Beschluss vom 17.02.2000 - 6 S 1838/98 - lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, ab mit der Begründung, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu § 5 BVFG stehe nunmehr im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1999 - 5 C 2.99 - und - 5 C 5.99 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.07.1999 - 6 S 485/99 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1999 - 6 S 2662/97

    Rechtsmittelzulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der

    Demgegenüber hat der Senat inzwischen seine frühere Rechtsauffassung, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, im Hinblick auf die objektive Gesetzeslage (Stellung, Wortlaut, Systematik, Zweck) und die ihr im Ergebnis Rechnung tragende jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.10.1997 - 9 C 27.96 - sowie Urteile vom 18.3.1999 - 5 C 2.99 und 5 C 5.99) durch Urteil vom 2.7.1999 - 6 S 485/99 - aufgegeben.
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